Liebesschlösser dringen jetzt auch in juristische Seminare ein… Frevlern von Liebesschlössern drohen juristische Auseinandersetzungen. Einige Gerichte haben schon Urteile gefällt und Jurastudenten müssen schon Klausuren zum Thema schreiben. Hier einige juristische Ergüsse … "Im Rahmen des Diebstahls der Liebesschlösser nach § 242 Abs. 1 StGB scheitert die Fremdheit der Sache auch nicht im Hinblick auf die zivilrechtlichen Vorschriften zur Verbindung bzw. Vermischung einer Sache (§§ 947, 948 BGB). Hier fehlt es offensichtlich an einer unzertrennbaren Verbindung von Zaun und Liebesschlösser i.S.d. § 948 Abs. 1 BGB als auch an der Entstehung einer einheitlichen Sache durch die Verbindung i.S.d. § 947 Abs. 1 BGB … Eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB scheitert daran, dass es sich bei dem von A verwendeten Bolzenschneider um ein deliktstypisches Werkzeug handelt, das vom Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1…" Die Liebesschlösser sind jetzt also auch in der Mitte der Gesellschaft angekommen.